Außerordentliche Hauptuntersuchung für Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse: Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibus in einem Unternehmen muss vom Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs veranlasst werden.
BOKraft § 42
Außerordentliche Hauptuntersuchung für Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen muss vom Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs veranlasst werden. Der Untersuchungsbericht – bei Kraftomnibussen das Prüfbuch – muss der Genehmigungsbehörde danach unverzüglich vorgelegt werden.
Bei fabrikneuen Fahrzeugen kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.
- Besondere Prüfpunkte gemäß BOKraft sind z. B.:
- Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
- gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. des Wegstreckenzählers bei Taxen und Mietwagen
- Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
- automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
- Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen