Die HU-Fristen
Auszug aus der Anlage VIII StVZO
In der folgenden Tabelle haben wir Ihnen einen kleinen Auszug aus der umfangreichen Übersicht der HU-Fristen zusammengestellt.
Fahrzeugart | Beschreibung | zeitl. Abstand zwischen den Untersuchungen |
---|---|---|
Krafträder | – | 24 Monate |
Pkw | nach der ersten Zulassung | 36 Monate |
danach | 24 Monate | |
Wohnmobile | mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) bis 3,5 t nach der ersten Zulassung | 36 Monate |
danach | 24 Monate | |
Wohnmobile | mit einem zGG über 3,5 t bis 7,5 t in den ersten 72 Monaten nach der ersten Zulassung | 24 Monate |
danach | 12 Monate | |
Wohnmobile | mit einem zGG über 7,5 t | 12 Monate |
Anhänger | mit einem zGG bis 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage, nach der ersten Zulassung | 36 Monate |
danach | 24 Monate | |
Anhänger | die entsprechend § 58 StVZO für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder einem zGG über 0,75 t bis 3,5 t | 24 Monate |
Anhänger | mit einem zGG von mehr als 3,5 t | 12 Monate |
Werden untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden.