Die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei können Fahrzeugbesitzer dazu auffordern, ihr Kfz auf Vorschriftsmäßigkeit überprüfen zu lassen, wenn begründete Zweifel an der Zulässigkeit bestehen.
Mängelkarte
Mängelkarte bei nicht zulässigen Bauteilen oder Umbauten
Die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei können Fahrzeugbesitzer dazu auffordern, ihr Kfz auf Vorschriftsmäßigkeit überprüfen zu lassen, wenn begründete Zweifel an der Zulässigkeit bestehen. Die erkannten Mängel werden auf einer Mängelkarte verzeichnet und müssen abgestellt werden.
Die Abstellung der Mängel muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution, also etwa die KÜS, bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter. Die Zulassungsstelle wird dann erneut eine Vorführung des Fahrzeugs anberaumen oder sogar den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Gleiches kann auch beantragt werden, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.
Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.
Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, stehen Ihnen unsere KÜS-Prüfingenieure gerne zur Seite – mit Sympathie und Sachverstand.